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Rechtsformen für Unternehmenvon BETRIEBSINFO.AT |
Folgende Informationen sollen Ihnen einen Überblick über mögliche Rechtsformen für Betriebe in Österreich geben. Durch die EU haben sich in letzter Zeit noch einige andere Möglichkeiten entwickelt, auf die hier aber nicht eingegangen wird.
Grundsätzlich ist für die Rechtsform wichtig ob es eine einzelne Person oder mehrere Personen beteiligt sind, man unterscheidet daher grob zwischen:
Die Einzelunternehmung stellt für sich eine Rechtsform dar und wird nur mehr aufgrund ihrer Vollkaufmannseigenschaft (= in das Firmenbuch eingetragen) unterschieden. Die Gesellschaftsunternehmen gliedern sich in zahlreiche Möglichkeiten auf:
Wenn wir die heute eher unüblichen Formen beiseite lassen, so bleibt die grundsätzliche Entscheidung zwischen einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und einer Handelsgesellschaft. Diese Entscheidung ist schnell getroffen, denn wer weniger als EUR 400.000,-- Umsatz pro Jahr macht und auf eine Kapitalgesellschaft (GesmbH oder AG) verzichten kann, der wählt die Form der eingetragenen Erwerbsgesellschaft.
Die Handelsgesellschaften werden noch nach Personengesellschaften (OHG, KG, Stille Gesellschaft) oder, wie oben schon erwähnt, Kapitalgesellschaften (AG, GesmbH) unterschieden. Bei der Personengesellschaft gibt es immer uneingeschränkt haftende Personen, bei der Kapitalgesellschaft entsteht immer eine eigenständig (haftbare) juristische Person.
Sehen wir uns hier die einzelnen Gesellschaftsformen noch etwas näher an:
Eine einzige Person ist alleine Entscheidungsberechtigt
Diese Person haftet aber auch völlig uneingeschränkt
Eine Fremdfinanzierung über eine Unternehmensbeteiligung ist ausgeschlossen
Grundsätzlich kein Eintrag in das Firmenbuch, es sei denn, es ist Vollkaufmannseigenschaft gegeben (freiwillig oder durch Umsatz > EUR 400.000 pro Jahr)
Eine Übereinkunft von Personen Leistungen und/oder Sachen gemeinsam zu nutzen
Die GesnbR wird gerne von mehrere Kleinunternehmen gegründet, um gemeinsam bei großen Ausschreibungen eine Gesamtausschreibung zu gewinnen.
Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.
Obwohl die OEG und die OHG klar voneinander zu trennen sind, haben wir diese zusammen gefasst, denn die OEG ist sozusagen der kleine Bruder der OHG. Denn die OEG ist ohne Vollkaufmannseigenschaft gründbar! OEGs können aber i.d.R. auch nicht über EUR 400.00,-- Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie wahrscheinlich in die OHG umgegründet werden.
Mehrere Gesellschafter die alle unbeschränkt und solidarisch haften
Alle Gesellschafter können nach außen entscheiden und Verträge abschließen
Im Innenverhältnis sollten die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag definiert werden.
Sehr enge Bindung (und Haftung) der einzelnen Gesellschafter
Für eine OEG/OHG werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt! Alle Gesellschafter werden in das Firmenbuch eingetragen.
Ähnlich wie bei der OEG und OHG verhält es sich auch bei der KEG und KG, diese unterscheiden sich zur OHG bzw. OEG dadurch, dass es auch Gesellschafter gibt, die nicht uneingeschränkt haftbar sind und daher auch nicht entscheiden dürfen. Bei der KEG und KG unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern:
Komplementäre
Uneingeschränkte Haftung und uneingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit (wie
bei der OHG)
Kommanditist
Dieser haftet nur bis zu seiner Einlage. Er besitzt beschränkte
Kontrollrechte, hat aber kein Recht auf Mitarbeit oder gar auf
Entscheidungen
Bei der KEG/KG muss mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist existieren. Beide werden in das Firmenbuch eingetragen.
Eine stille Gesellschaft ist keine eigene Gesellschaft! Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit seinem Kapital an einem bestehenden Unternehmen. Die Haftung des stillen Gesellschafters ist daher auch nur auf seine Einlage beschränkt. Die stille Gesellschaft scheint nicht nach außen auf. Pro Beteilung entsteht eine neue "stille Gesellschaft".
Die GesmbH bildet eine eigene juristische Person, die Gesellschafter sind nicht uneingeschränkt haftbar. Bei der GesmbH bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage in eine juristische Rechtspersönlichkeit ein.
Eigene juristische Person
Beschränkte Haftung der Gesellschafter
Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar
Die Gesellschafter können auch wieder juristische Personen sein (z.B. GesmbH & Co KG)
Klare Trennung zwischen Kapitaleinlage und Mitarbeitspflicht/recht
Mindeststammeinlage erforderlich
Eintragung in das Firmenbuch
Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft
Auch die Aktiengesellschaft ist eine eigene juristische Gesellschaft. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind über Aktien an dem Unternehmen beteiligt und können im Rahmen der Anzahl der Aktion auch mitbestimmen. Die Aktionäre haben einen Aufsichtsrat zu bestellen welchem eine Kontrollaufgabe zukommt. Der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand (=Geschäftsführung).
Eigene juristische Person
Die Aktionäre haften nur mit den Aktien
Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar
Hohe Mindeststammeinlage erforderlich
Eintragung in das Firmenbuch
Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft
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