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Eintrag in das Firmenbuch

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Die meisten Gesellschaften (KEG, OEG, OHG, KG, Ges.m.b.H., AG, ..) entstehen durch Eintragung in das Firmenbuch. Einzelunternehmer, stille Gesellschaften und Gesellschaften b?rgerlichen Rechts sind i.d.R. nicht im Firmenbuch einzutragen! Einzelunternehmer mit Vollkaufmanneigenschaft (Netto-Jahresumsatz gr??er EUR 400.000,-- bzw. bei Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel EUR 600.000,--) m?ssen sich jedoch ebenfalls eintragen lassen.

Der entsprechende Antrag muss beim zust?ndigen Firmenbuchgericht eingebracht werden. In Wien ist daf?r das Handelsgericht zust?ndig, in Graz das "Landesgericht f?r Zivilrechtssachen Graz" und in allen anderen F?llen das jeweilige Landesgericht).

Alle Antr?ge an das Firmenbuchgericht m?ssen beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist bei jedem Notar oder bei jedem Gericht m?glich. Es gibt kein spezielles Formular f?r Eingaben an das Firmenbuchgericht, jedoch muss meist ein gewisser Mindeststandard an Informationen gegeben sein. Unterschreiben Sie daher den Antrag erst im Rahmen der Beglaubigung und nicht vorher.

Bei Eintragungsantr?ge an das Firmenbuch muss unbedingt auch eine beglaubigte Musterzeichnung der vertretungsbefugten Gesellschafter beiliegen. Der Antrag muss folgende wesentlichen Punkte enthalten:

Der beglaubigte Antrag ist zusammen mit den beglaubigten Musterzeichnungsbl?ttern dann beim zust?ndigen Firmenbuchgericht abzugeben. Dies muss nicht mehr pers?nlich erfolgen.

Selbstverst?ndlich nimmt Ihnen ein Notar gerne die notwendige Arbeit ab, wenn Sie die Eingabe selbst vornehmen wollen, so gehen Sie wie folgt vor:

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