![]() WWW.BETRIEBSINFO.AT |
Abfallrechtliche Verordnungenvon Alexander Schroll |
Gesetze und Verordnungen gibt es in Österreich (bzw. in der
EU) ja „noch und nöcher“. Da ist es schwierig den Überblick zu behalten.
Um Ihnen das Durchforsten staubiger Rechtsnormen zu ersparen, möchte ich Ihnen
in diesem Artikel die drei wichtigsten abfallrechtlichen Verordnungen
vorstellen.
Sie sind sowohl für Privatpersonen von Interesse aber vor allem für Unternehmen
jeglicher Größe, speziell für Unternehmen die sich auf den Verkauf oder die
Produktion dieser Produkte spezialisiert haben: Lampen, Kühlgeräte, Batterien.
Geltungsbereich:
- v.a. verschiedenste Leuchtstoffröhren, Neonröhren, Dampflampen (Quecksilberdampflampen) und Mischlichtlampen.
Pfandeinhebung:
- Pfand von 0,7 € (10 ATS) incl. Ust
- Ausgabe von Pfandmarken
- Kennzeichnung der Lampen mit „Pfand“
- Es muss kein Pfand bezahlt werden bei gleichzeitiger Rückgabe von Lampen
- Kein Pfand bei Rückgabe von mind. 50 Lampen innerhalb von 4 Wochen
Rücknahmeverpflichtung:
- Endverkäufer müssen die Lampen unentgeltlich zurücknehmen und einer umweltgerechten Behandlung zurückführen
Ausfolgung des Pfandbetrags:
- bei der Rückgabe 0,7 € (10 ATS) gegen Pfandmünze
Schadstoffbegrenzung:
- Arsen- & Cadmiumgehalt der Lampen: max. 0 mg / Lampe
- Quecksilbergehalt max. 15 mg / Lampe
Geltungsbereich:
- Kühlschränke, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen, Raumklimageräte, Luftbefeuchter;
Pfandeinhebung:
- Pfand von 700 € (1000 ATS) incl. Ust in Form eines Gutscheins
- Pfand gilt für Importeure, alle Händlerstufen und den Letztverbraucher
- Kennzeichnungen mit „Pfand“
Flächendeckendes Entsorgungssystem:
- bestehend aus rechtsmäßig befugten Entsorgungseinrichtungen (Problemstoffsammelstellen)
Rücknahmepflicht:
- Pflicht der Endverkäufer
- Gilt für alle Handelsstufen & Importeure
- Rücknahmepflicht für alle die Kühlgeräte gegen Pfand in Verkauf bringen!
Ausfolgung des Pfandbetrages:
- bei der Rückgabe des Altkühlgeräts
Geltungsbereich:
- Batterien & Akkumulatoren, Knopfbatterien, Trockenbatterien, NiCd-, LiIo-Akkus, Bleiakkus;
Schadstoffbegrenzung:
- Quecksilbergehalt max. 0,0005% (Gewichts-%)
- Bei Knopfzellen max. 2% Quecksilbergehalt
- Zink-Kohle-Batterien: Cadmiumgehalt max. 0,001%
Entfernbarkeit:
- in Anlagen, Geräten usw. müssen Batterien & Akkus problemlos entfernt und ausgetauscht werden können.
- Geräte die davon ausgenommen sind (Geräte bei denen Batterien & Akkus fest z.B. eingelötet sind, Geräte bei denen Batterien lebenswichtig sind wie z.B. Herzschrittmacher; Tragbare Geräte bei denen das Austauschen gefährlich wäre) müssen die Batterien & Akkus nicht entfernen können. Es muss aber in der Betriebsanleitung auf das Gefahrenpotential der Batterien & Akkus hingewiesen werden.
Vor allem für finanzschwache Unternehmensgründer können die
unerwarteten Pfandforderungen ein kleines Hindernis im Zuge der
Unternehmensgründung werden.
Wichtig ist es, sich den Kaufort der Lampen zu merken um Sie nach Nutzung wieder
zurückgeben zu können. Für Kühlgeräte und Batterien suchen Sie sich einfach die
nächste Problemstoffsammelstelle Ihres Bezirkes.
Für Betriebe mit Konstruktion ist die Entfernbarkeit der Batterien und Akkus ein
wesentlicher Punkt. Eine nicht entfernbare Batterie könnte bei einem
Gerichtsprozess zum Verhängnis werden.
Aber auch Handelsunternehmen müssen die Kühlgeräte- und Lampenverordnung bestens
kennen. Die unentgeltliche Zurücknahme von Lampen könnte für den Händler bei
einer kostspieligen „umweltgerechten Entsorgung“ noch teuer werden.
(c) 2003 BETRIEBSINFO.AT - A. Hanzl und Partner OEG
Vervielfältigung oder Veröffentlichung nur mit schriftlicher Genehmigung von BETRIEBSINFO.AT!
Diest ist ein Service von www.betriebsinfo.at!