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Abfallrechtliche Verordnungen

von Alexander Schroll

Gesetze und Verordnungen gibt es in Österreich (bzw. in der EU) ja „noch und nöcher“. Da ist es schwierig den Überblick zu behalten.
Um Ihnen das Durchforsten staubiger Rechtsnormen zu ersparen, möchte ich Ihnen in diesem Artikel die drei wichtigsten abfallrechtlichen Verordnungen vorstellen.

Sie sind sowohl für Privatpersonen von Interesse aber vor allem für Unternehmen jeglicher Größe, speziell für Unternehmen die sich auf den Verkauf oder die Produktion dieser Produkte spezialisiert haben: Lampen, Kühlgeräte, Batterien.
 

Lampen Verordnung
 

Geltungsbereich:

  • v.a. verschiedenste Leuchtstoffröhren, Neonröhren, Dampflampen (Quecksilberdampflampen) und Mischlichtlampen.

Pfandeinhebung:

  • Pfand von 0,7 € (10 ATS) incl. Ust
  • Ausgabe von Pfandmarken
  • Kennzeichnung der Lampen mit „Pfand“
  • Es muss kein Pfand bezahlt werden bei gleichzeitiger Rückgabe von Lampen
  • Kein Pfand bei Rückgabe von mind. 50 Lampen innerhalb von 4 Wochen

Rücknahmeverpflichtung:

  • Endverkäufer müssen die Lampen unentgeltlich zurücknehmen und einer umweltgerechten Behandlung zurückführen

Ausfolgung des Pfandbetrags:

  • bei der Rückgabe 0,7 € (10 ATS) gegen Pfandmünze


Schadstoffbegrenzung:

  • Arsen- & Cadmiumgehalt der Lampen: max. 0 mg / Lampe
  • Quecksilbergehalt max. 15 mg / Lampe
     

Kühlgeräte Verordnung
 

Geltungsbereich:

  • Kühlschränke, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen, Raumklimageräte, Luftbefeuchter;

Pfandeinhebung:

  • Pfand von 700 € (1000 ATS) incl. Ust in Form eines Gutscheins
  • Pfand gilt für Importeure, alle Händlerstufen und den Letztverbraucher
  • Kennzeichnungen mit „Pfand“
     

Flächendeckendes Entsorgungssystem:

  • bestehend aus rechtsmäßig befugten Entsorgungseinrichtungen (Problemstoffsammelstellen)

Rücknahmepflicht:

  • Pflicht der Endverkäufer
  • Gilt für alle Handelsstufen & Importeure
  • Rücknahmepflicht für alle die Kühlgeräte gegen Pfand in Verkauf bringen!

Ausfolgung des Pfandbetrages:

  • bei der Rückgabe des Altkühlgeräts

Batterien-Verordnung
 

Geltungsbereich:

  • Batterien & Akkumulatoren, Knopfbatterien, Trockenbatterien, NiCd-, LiIo-Akkus, Bleiakkus;

Schadstoffbegrenzung:

  • Quecksilbergehalt max. 0,0005% (Gewichts-%)
  • Bei Knopfzellen max. 2% Quecksilbergehalt
  • Zink-Kohle-Batterien: Cadmiumgehalt max. 0,001%

Entfernbarkeit:

  • in Anlagen, Geräten usw. müssen Batterien & Akkus problemlos entfernt und ausgetauscht werden können.
  • Geräte die davon ausgenommen sind (Geräte bei denen Batterien & Akkus fest z.B. eingelötet sind, Geräte bei denen Batterien lebenswichtig sind wie z.B. Herzschrittmacher; Tragbare Geräte bei denen das Austauschen gefährlich wäre) müssen die Batterien & Akkus nicht entfernen können. Es muss aber in der Betriebsanleitung auf das Gefahrenpotential der Batterien & Akkus hingewiesen werden.
     

Fazit

Vor allem für finanzschwache Unternehmensgründer können die unerwarteten Pfandforderungen ein kleines Hindernis im Zuge der Unternehmensgründung werden.
Wichtig ist es, sich den Kaufort der Lampen zu merken um Sie nach Nutzung wieder zurückgeben zu können. Für Kühlgeräte und Batterien suchen Sie sich einfach die nächste Problemstoffsammelstelle Ihres Bezirkes.

Für Betriebe mit Konstruktion ist die Entfernbarkeit der Batterien und Akkus ein wesentlicher Punkt. Eine nicht entfernbare Batterie könnte bei einem Gerichtsprozess zum Verhängnis werden.

Aber auch Handelsunternehmen müssen die Kühlgeräte- und Lampenverordnung bestens kennen. Die unentgeltliche Zurücknahme von Lampen könnte für den Händler bei einer kostspieligen „umweltgerechten Entsorgung“ noch teuer werden.
 


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