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Versichertenmeldung für selbständig Tätige

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Die Sozialversicherung der gewer

Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft hält für neue Versicherte ein "Anmeldeformular", die Versicherungserklärung bereit. Je nach Berufsgruppe (Freiberuflicher oder Ärzte/Apotheker/Patentanwälte oder Gewerbetreibender/Gewerbegesellschafter) gibt es jeweils ein eigenes Formular. Alle Formulare sind auf der Formularseite der SVA herunterladbar.

Wir beschäftigen uns her nur mit dem Formular für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter (Gesellschafter einer Ges.m.b.H., KEG, KG, OHG, OEG, ..). Sie sollten die Versicherungserklärung innerhalb von einem Monat ab Betriebseröffnung an die Sozialversicherung senden.

Wenn Sie sich aus der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ausnehmen lassen wollen, empfiehlt es sich gleichzeitig mit der Versicherungserklärung auch den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG einzureichen. Von der Unfallversicherung (die jedoch nur 1x jährlich einen relativ geringen Fixbetrag in der Größenordnung von EUR 70,-- ausmacht) kann man sich grundsätzlich nicht ausnehmen lassen! Die Ausnahme gilt für die Kranken- und für die Pensionsversicherung. Selbständige haben grundsätzlich keine Arbeitslosenversicherung! Um sich Ausnehmen zu lassen, müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt sein. Die wichtigsten davon:

Sollten Sie sich ausnehmen lassen wollen, so empfiehlt sich vorher ein Beratungsgespräch in der Sozialversicherungsanstalt. Die Mitarbeiter der SVA sind Ihnen übrigens immer gerne beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

Das Formular gliedert sich in einen allgemeinen Teil mit Personaldaten und in Fragen zum Versicherungsverhältnis. Wir wollen uns nun die Fragen zum Versicherungsverhältnis etwas näher ansehen:

Wie schon oben zu sehen betrifft diese Frage ausschließlich Witwen/Witwer, bei einer Betriebsnachfolge durch fremde Personen ist diese Frage daher ebenfalls *nicht* auszufüllen!

"Werden oder wurden Sie bereits zur Einkommensteuer veranlagt?": Kreuzen Sie "Ja" an, wenn Sie jemals eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) beim Finanzamt eingereicht haben. Das wird der Fall sein, wenn Sie schon einmal selbständig waren oder es noch immer sind oder wenn Sie vermieten oder verpachten oder Einkünfte durch den Kapitalmarkt (z.B. Aktiengewinne) haben. Im Zweifelsfalls sollte Ihnen ihr Finanzamt hier schnell Auskunft geben können. Wenn Sie bisher immer angestellt waren und sonst keine Einkunftsquellen hatten, dann wird höchstwahrscheinlich "nein" anzukreuzen sein.

Sollten Sie Einkünfte im Ausland haben, müssen Sie diese Frage unbedingt korrekt beantworten. Der Datenaustausch zwischen verschiedenen Ländern wird immer alltäglicher. EWR steht für "Europäischer Wirtschaftsraum".

Unter "selbständiger Erwerbstätigkeit" ist z.B. eine Firmengründung im Ausland zu verstehen, unter "Unselbständiger Erwerbstätigkeit" z.B. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Ausland (nicht jedoch wenn Sie ihr inländischer Arbeitsgeber nur in das Ausland entsendet, sofern Sie weiterhin in Österreich versichert sind).

Damit will Ihnen die Sozialversicherungsanstalt erklären, dass Sie bei einem zweiten aufrechten Versicherungsverhältnis mehrfach versichert sind, d.h. grundsätzlich jeweils allen Sozialversicherungsanstalten den vorgeschriebenen Betrag zu zahlen haben. Es gibt jedoch Ausnahme- bzw. Anrechnungsregeln. Dafür können Sie selbst entscheiden bei welchem Sozialversicherungsträger Sie welche Leistung in Anspruch nehmen. Sind Sie in der Höchstbeitragsgrundlage, so müssen Sie jedoch (bis auf die Unfallversicherung) keine zusätzlichen Beträge zahlen.

Für Familienangehörige ist diese Frage besonders wichtig. Füllen Sie bitte unbedingt das Meldeblatt für anspruchsberechtigte Angehörige aus! Grundsätzlich ist der Ehepartner anspruchsberechtigt, sofern er kein eigenes Einkommen hat. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für (andersgeschlechtliche) Lebensgefährten sofern kein Ehepartner vorhanden ist und seit mindestens 10 Monaten ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Bei Kindern ist diese Regelung großzügiger. Hier werden sowohl eheliche, als auch uneheliche Kinder sowie Pflegekinder und sogar Stiefkinder und Enkel anerkannt, sofern diese im gemeinsamen Haushalt wohnen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Kind noch einer Schul- oder Berufsausbildung nachgeht und kein wesentliches Einkommen hat (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Achtung, für Mitversicherte Ehegatten/Lebensgefährten ist ab 2001 ein Zusatzbeitrag zu zahlen (gilt nicht für Kinder). Der Zusatzbeitrag beträgt derzeit 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Um dies feststellen zu können hat die SVA einen Fragebogen zur beitragspflichtigen Mitversicherung aufgelegt, denn auch für Ehegatten/Lebensgefährten gibt es Ausnahmen, wenn:

Sollten im Haushalt Personen leben die nicht Mitversichert sein können, so besteht die Möglichkeit eine Familienversicherung abzuschließen.


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