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Form- und Aufbewahrung der Buchhaltungvon BETRIEBSINFO.AT |
Der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen kommt
eine wesentliche Bedeutung zu. Die entsprechenden Bestimmungen sind im §
Wir empfehlen unbedingt die entsprechenden Paragraphen der Bundesabgabenordnung durchzulesen. Hier eine Zusammenfassung der Paragraphen, wobei auf die Aufzeichnungen im Ausland nicht Bezug genommen wird.
Gemäß §
vollständig
richtig
zeitgerecht, d. h.
spätestens einen Monat und
zeitfolgegemäß (hierbei genügt die Arbeitstag folge gemäße Eintragung, die stundenweise Sortierung ist nicht notwendig)
Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache führen.
Sprechende Bezeichnungen (Konten, Bücher, Aufzeichnungen).
Gebundene Aufzeichnungen sind mit fortlaufenden Zahlen („durchnummerieren“) zu versehen (z.B.: beim Kassabuch, Anlagenverzeichnis, …).
Lose Blätter sind in einem Register festzuhalten.
Zu den Aufzeichnungen gehörende Belege sind geordnet aufzubewahren. Die Überprüfung muss leicht möglich sein.
Eintragungen dürfen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln (z.B. Bleistift) vorgenommen werden.
Korrekturen müssen lesbar bleiben, also nicht radieren sondern lesbar (!) durchstreichen).
Veränderungen die den Zeitpunkt der Korrektur nicht erkennbar machen, sind unzulässig (keine Manipulation von Aufzeichnungen bzw. Belegen!).
Daraus ergibt sich:
Sie können alle Aufzeichnungen gesammelt am Monatsende erstellen, jedoch Achtung beim Kassabuch, der Kassastand muss täglich festgehalten werden (das heißt aber nicht, dass Sie die Kassa-Aufzeichnungen täglich führen müssen).
Machen Sie keine Eintragungen ohne entsprechenden Beleg!
Ordnen Sie die Belege chronologisch und vor allem führen Sie ihre Aufzeichnungen chronologisch.
Führen Sie fortlaufende Nummern (beim Kontoauszug erledigt das die Bank für Sie).
Die Zuordnung zwischen Beleg und Aufzeichnung (z.B. Eingangsrechnung und Überweisungszeile auf dem Kontoauszug hat mittels einer fortlaufenden Belegnummer zu erfolgen).
Bewahren Sie ihre
Belege zusammen mit ihren Aufzeichnungen (der Bezug zwischen Beleg und
Aufzeichnung und umgekehrt muss leicht wiederherstellbar sein) für
mindestens
WICHTIG:
Die Einhaltung der Bestimmungen über die Ordnungsmäßigkeit bewirkt die
Vermutung der sachlichen Richtigkeit!
Nach §132 BAO sind die wichtigsten Aufbewahrungsregeln:
Bücher,
Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind für mindestens
Für Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (es müssen die entsprechenden Mitteln zur Einsicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden).
Details aus dem Gesetzestext:
(
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