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Mangelhafte Warenvon Manuel Wurm |
Seit Kurzem gelten für die nicht-sachgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch
mangelhafte Waren neue Regelungen. War es früher z. B. wesentlich, ob ein Mangel
verdeckt/offen, oder behebbar/nicht behebbar ist, ist dies alles nicht mehr
wesentlich.
Die einzige Unterscheidung, die noch getroffen wird, ist, ob der Mangel
geringfügig oder nicht geringfügig ist.
Geringfügig bedeutet, dass die Sache in Ihrer Hauptfunktion
nicht eingeschränkt ist. Grundsätzlich gilt auch ein Fehler beim Zusammenbau
einer Sache als Mangel, sofern die Beschreibung einen Sachverhalt nicht
eindeutig anders darstellt (= IKEA – Klausel).
Z. B.
Kratzer am Lack --> geringfügig
Auto ohne Reifen --> nicht geringfügig
Bei einem geringfügigen Mangel hat man lediglich Recht auf Preisminderung. Bei
allen anderen Mängeln hat man das Recht auf Verbesserung oder Austausch (nach
Ermessen des Verkäufers), oder – falls dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist
– nach eigenem Ermessen das Recht auf Wandlung oder Preisminderung.
Die Fristen für die Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen 2 Jahre (ab Übergabedatum), bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.
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