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Mangelhafte Waren

von Manuel Wurm

Seit Kurzem gelten für die nicht-sachgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch mangelhafte Waren neue Regelungen. War es früher z. B. wesentlich, ob ein Mangel verdeckt/offen, oder behebbar/nicht behebbar ist, ist dies alles nicht mehr wesentlich.

Die einzige Unterscheidung, die noch getroffen wird, ist, ob der Mangel geringfügig oder nicht geringfügig ist.


Geringfügig bedeutet, dass die Sache in Ihrer Hauptfunktion nicht eingeschränkt ist. Grundsätzlich gilt auch ein Fehler beim Zusammenbau einer Sache als Mangel, sofern die Beschreibung einen Sachverhalt nicht eindeutig anders darstellt (= IKEA – Klausel).

Z. B.
Kratzer am Lack --> geringfügig
Auto ohne Reifen --> nicht geringfügig

Bei einem geringfügigen Mangel hat man lediglich Recht auf Preisminderung. Bei allen anderen Mängeln hat man das Recht auf Verbesserung oder Austausch (nach Ermessen des Verkäufers), oder – falls dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist – nach eigenem Ermessen das Recht auf Wandlung oder Preisminderung.


 

Die Fristen für die Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen 2 Jahre (ab Übergabedatum), bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.


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