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Das Angebotvon Manuel Wurm |
Ein Angebot ist prinzipiell der „Antrag des Verkaufswilligen (Verkäufer), zum
Abschluss eines Kaufvertrages“. Somit gilt jedes Prospekt, jeder Katalog, jede
Postwurfsendung als Angebot.
Die Frage ist, welche Angebote nun bindend sind.
Kann ich z. B., nachdem ich ein Hofer-Prospekt mit einer günstigen Digitalkamera
in meinem Postkasten vorfinde, auf die Verfügbarkeit derselben bestehen?
Dazu gleich folgende Grafik:
Es gilt also folgendes:
Sollte im Angebot eine Frist gesetzt sein („gültig bis...“), so gilt das Anbot
bis zu diesem Zeitpunkt als bindend für den Verkäufer. Findet sich eine
„Freizeichnungsklausel“ (z.B. „gültig, solange der Vorrat reicht“,
„freibleibendes Angebot“, ...), so ist der Verkäufer nicht gebunden. Sollte
nichts dergleichen aufscheinen (Was Sie als Unternehmer bitte immer vermeiden
sollten!), gilt eine kurze Überlegungsfrist: Beim mündlichen Angebot muss man
also sofort antworten, beim schriftlichen gilt: 2 x Postweg, also ca. 10 Tage
als Frist.
In den div. Prospekten finden Sie meistens die Klausel: „Solange der Vorrat
reicht“.
Um ein Angebot bindend werden zu lassen, sind allerdings noch einige
Voraussetzungen zu erfüllen:
Aufgrund dieser nötigen Informationen auf einem bindenden Anbot, gelten also
meistens Postwurfsendungen nicht als bindendes Angebot: Im Normalfall geht es
nicht an eine bestimmte Person und die Menge ist nicht ausreichend bestimmt.
Zum Abschluss noch einige Tipps, wie man individuelle Angebote verfasst:
Ich wünsche Ihnen, dass Sie noch viele Angebote schreiben werden!
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