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Das Anlagenverzeichnis  
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Wozu ein Anlagenverzeichnis

Wozu ein Anlagenverzeichnis?

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung im eigenen Betrieb sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, dürfen nicht einfach in die Buchhaltung aufgenommen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA).

Um einen Überblick über alle Anlagegüter zu bekommen, ist zwingend ein Anlagenverzeichnis zu führen! Die gesetzliche Definition ist im §7 Abs. 3 EStG zu finden.

 

Die Form des Anlagenverzeichnis

Das Anlagenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Anlagegutes.

  • Der Anschaffungstag des Anlagegutes.

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (INKL. NEBENKOSTEN!!).

  • Name und Anschrift des Lieferanten.

  • Die voraussichtliche Nutzungsdauer (Soll-Nutzungsdauer, muss über einem Jahr liegen).

  • Der jährlich abzusetzende Betrag (jährliche AfA).

  • Der Restbuchwert (d. h. der Ursprungsbetrag vermindert um die bereits abgesetzten Beträge).

Sie können das Anlagegut sowohl als Kartei (d. h. ein Blatt pro Anlagegut) oder als Liste (Auflistung der Anlagegüter führen).

Anlagen die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben oder Anlagegüter die weniger als EUR 400,-- kosten, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und müssen nicht abgeschrieben werden!

Jährlich ist (sofern das Anlagegut auch in diesem Jahr genutzt wird) der Abschreibungsbetrag (mit Ausnahme einer halbjahres-AfA im ersten und im letzten Jahr, welche dann gegeben ist, wenn das Anlagegut in der 2. Kalenderhälfte angeschafft wird) zu aktivieren (zu buchen). Ist das Anlagegut am Ende seiner Nutzungsdauer, so muss es im Anlagenverzeichnis weiterhin eingetragen bleiben. Es kann wahlweise mit einem Erinnerungscent (als Restbuchwert) oder auf 0 abgeschrieben werden.

Zum Namen und Anschrift des Lieferanten ist zu erwähnen, dass es nach den EStG-Richtlinien 2000 Rz 3137 genügt, dass dieser eindeutig dokumentiert ist (z.B. auf der Rechnung bzw. am Lieferschein) und auf verlangen dem Finanzamt jederzeit mitgeteilt werden kann.

Zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen auch Nebenkosten, wie z.B. Fracht-, aber auch Montagekosten, sowie Kosten für einen  Notar u.v.m.!

Zum Rechnungspreis sind also die Nebenkosten des Anlageguts hinzuzurechnen!

Wird das Anlagegut im Betrieb selbst hergestellt, so muss es ebenfalls abgeschrieben werden. In diesem Fall spricht man von Herstellungskosten. Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Fertigungsmaterial

  • Materialgemeinkosten

  • Fertigungslöhne

  • Lohngemeinkosten

  • Sonderkosten der Fertigung

Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten können in diesem Fall vernachlässigt werden!

 

Wann sind die Anlagen in das Anlagenverzeichnis einzutragen?

Um die Abschreibung durchführen zu können, würde die jährliche Führung reichen. Wir empfehlen jedoch auch das Anlageverzeichnis zusammen mit den anderen Aufzeichnungen gemeinsam zu führen, d. h. monatlich bzw. quartalsmäßig. Auf diese Weise ist Ihnen der Geschäftsfall noch am Besten im Gedächtnis und Sie vergessen auch nicht auf ev. Besonderheiten bzw. Nebenkosten!

 

Kommentare, Anmerkungen, etc. zu diesem Artikel senden Sie bitte per Email an info@betriebsinfo.at!  
 
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