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Das Patentrecht beschäftigt sich grundsätzlich mit dem Schutz von Erfindungen um dem Erfinder bzw. einem Lizenznehmer das Recht auf ausschließlichen Nutzen zu geben. So ist es grundsätzlich möglich sich Produkte, Verfahren zur Herstellung von Produkten oder Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens schützen zu lassen.
So ist es nicht sinnvoll Patentrechte für Länder, wie zB südamerikanische Staaten, geltend zu machen, wenn die Einhaltung der Rechte dort gar nicht kontrolliert werden kann. Weiters wird es nicht sinnvoll sein ein Patent auf ein neues Verfahren zur Herstellung eines Produktes anzumelden, wenn aus dem fertigen Produkt nicht auf das Verfahren rückgeschlossen werden kann. Wie zB eine neue umweltfreundliche und kostengünstige Art Lack auf Metalloberflächen aufzutragen. Denn am lackierten Teil kann in Folge weder erkannt werden wie der Lack aufgetragen wurde noch wie das Verfahren mit dem es aufgetragen wurde aussieht. In diesem Fall wäre die Anmeldung eines Patents sogar kontraproduktiv, denn mit der Anmeldung erfolgt auch eine öffentliche Bekanntmachung des Patents. Somit ist es jedem möglich das Verfahren zu kopieren, obwohl es zwar durch das Patent geschützt ist, jedoch der Nachweis einer Rechtsverletzung in diesem Fall besonders schwer ist, da aus dem fertigen Produkt kein Rückschluss auf das Verfahren gezogen werden kann. In solchen Fällen ist die Anwendung eines „Know-How“ Vertrages sicherlich sinnvoller, da das Verfahren nicht über ein Patent öffentlich zugänglich ist. Die Anmeldung eines Patents in Österreich kann grundsätzlich von jeder Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich durchgeführt werden. Jedoch erfordert die schriftliche Formulierung des Patentantrages eine gewisse Erfahrung und es ist daher sinnvoll sich an einen befugten Patent- oder Rechtsanwalt zu wenden. Für Patentanmeldungen im Ausland ist ein Patentanwalt im betreffenden Land heranzuziehen.
Ein ganz wichtiger Punkt beim Weg zum Patent ist die angesprochene Neuheit der Erfindung. So darf die Erfindung vor dem Anmeldezeitpunkt weder in einer Druckschrift beschrieben noch öffentlich zur Schau gestellt worden sein. Sollten Sie nun Ihre Erfindung, die grundsätzlich eine Neuheit darstellen würde, schon vorab in einer Zeitschrift vorgestellt haben oder auf einer Messe ausgestellt, so ist grundsätzlich die Möglichkeit der Patentanmeldung erloschen. Eine Möglichkeit sich trotzdem ein gewisses Schutzrecht zu beschaffen wäre das Gebrauchsmuster. Für Gebrauchsmuster gibt es eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. So kann der Erfinder innerhalb von 6 Monaten nach ersten Veröffentlichung seiner Erfindung noch ein Gebrauchsmuster anmelden. Bei der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgt jedoch keine Recherche auf Neuheit. Dies erfordert somit eine genaue Recherche des Anmelders. Sollte das genehmigte Gebrauchsmuster nachweislich keine Neuheit ausweisen und beeinsprucht werden, so verfällt das Schutzrecht des Gebrauchsmusters sofort. Ein solches Nichtigkeitsverfahren kann auch im Fall eines Patents angestrengt werden, jedoch ist die Chance auf Nichtigkeit durch die sorgfältige Recherche am Patentamt äußerst gering. Mit dem Anmeldetag des Patents beginnt auch das so genannte Prioritätsjahr. So ist es möglich im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft das Datum der Erstanmeldung von Patenten im Inland auch im Ausland geltend zu machen. So hat man Zeit innerhalb eines Jahres mit Absprache eventueller Lizenznehmer sich das Gebiet für das Schutzrecht zu überlegen.
Besonders vor der Anmeldung internationaler Patente aber grundsätzlich vor Anmeldung jedes Patents sollte genau überlegt werden wie weit sich ein solches Patent erstrecken soll. Ein einfaches nationales Patent ohne der Beratung eines
Patentanwaltes ist relativ günstig zu bekommen. Jedoch schon bei Anmeldung
einiger weniger nationaler Patente steigen die Kosten, besonders für die
benötigten Patentanwälte, stark an. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträt nur 10 Jahre, ist
aber in den Jahresgebühren günstiger.
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