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Seit Kurzem gelten für die nicht-sachgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch
mangelhafte Waren neue Regelungen. War es früher z. B. wesentlich, ob ein Mangel
verdeckt/offen, oder behebbar/nicht behebbar ist, ist dies alles nicht mehr
wesentlich.
Geringfügig bedeutet, dass die Sache in Ihrer Hauptfunktion
nicht eingeschränkt ist. Grundsätzlich gilt auch ein Fehler beim Zusammenbau
einer Sache als Mangel, sofern die Beschreibung einen Sachverhalt nicht
eindeutig anders darstellt (= IKEA – Klausel). Die Fristen für die Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen 2 Jahre (ab Übergabedatum), bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.
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